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   OLG Köln, 11.02.1981 - 2 U 58/80   

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https://dejure.org/1981,2893
OLG Köln, 11.02.1981 - 2 U 58/80 (https://dejure.org/1981,2893)
OLG Köln, Entscheidung vom 11.02.1981 - 2 U 58/80 (https://dejure.org/1981,2893)
OLG Köln, Entscheidung vom 11. Februar 1981 - 2 U 58/80 (https://dejure.org/1981,2893)
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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 2265
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 24.05.1982 - VIII ZR 181/81

    Zulässigkeit der Bezugnahme auf Schriftsätze der Partei im Anwaltsprozeß

    Wird jedoch von dem in diesem Verfahrensstadium postulationsfähigen Antragsteller der Grund bezeichnet - wie im vorliegenden Fall -, dann besteht kein Zweifel daran, daß seine Angabe auch für das spätere Streitverfahren zu berücksichtigen ist (vgl. OLG Köln, NJW 1981, 2265 [OLG Köln 11.02.1981 - 2 U 58/80] und dazu Hirtz, NJW 1981, 2234 [BVerwG 24.10.1980 - 4 C 81/77] sowie Schmidt, NJW 1982, 811).
  • OLG Düsseldorf, 19.06.2007 - 24 U 78/07

    Unechtes Versäumnisurteil gegen den Kläger bei erforderlicher Klageabweisung

    Wird jedoch von dem in jenem Verfahrensstadium postulationsfähigen Kläger der Klagegrund bezeichnet, dann bestehen keine Zweifel daran, dass seine Angaben grundsätzlich auch für das spätere Streitverfahren zu berücksichtigen sind (BGH NJW 1982, 2002; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 697 Rn. 1; OLG Köln, NJW 1981, 2265; Hirtz, NJW 1981, 2234; Schmidt, NJW 1982, 811).
  • BGH, 13.04.1994 - VIII ZR 50/93

    Beendigung der Verjährungsunterbrechung bei Prozeßstillstand

    Nach der Gegenmeinung (OLG Köln NJW 1981, 2265 [OLG Köln 11.02.1981 - 2 U 58/80]; Hirtz NJW 1981, 2234 [BVerwG 24.10.1980 - 4 C 81/77]; Thomas/Putzo, ZPO, 18. Aufl., § 697 Rdnr. 2, 3; AK-ZPO-Menne, § 697 Rdnr. 5) bleibt die beim Mahngericht eingereichte Anspruchsbegründung dagegen auch nach Abgabe des Verfahrens an ein Landgericht in dem Sinne wirksam, daß dem Beklagten unter Zustellung der Anspruchsbegründung sogleich eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt und Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt werden kann.
  • BGH, 09.03.1981 - VIII ZR 38/80

    Berufung - Zurückweisung - Verspätetes Vorbringen

    Eine Verspätung von Vorbringen i. S. des § 296 II ZPO lag auch im Fall des OLG Köln (NJW 1981, 2265 (in diesem Heft)) nicht vor.
  • OLG Koblenz, 14.09.1990 - 2 U 803/88

    Rückwirkung der Zustellung des Mahnbescheides bei alsbaldiger Abgabe der

    Dem steht nicht entgegen, dass das Landgericht nach Eingang der Akten infolge der vom Mahngericht verfügten Abgabe am 12. Februar 1986 bereits die Zustellung des klagebegründenden Schriftsatzes vom 21. November 1985 hätte veranlassen müssen, ungeachtet dessen, dass er nicht von einem beim Landgericht Koblenz zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet war (OLG Köln, NJW 1981, 2265; BGHZ 84, 136, 139 f.).
  • OLG Nürnberg, 09.03.1987 - 9 W 3496/86

    Begründetheit einer auf Streitwertermäßigung zielenden Beschwerde bei Erklärung

    Er wurde nämlich noch vor Abgabe des Rechtsstreits eingereicht, weshalb er auch für das spätere Streitverfahren beachtlich ist, zumal sich die beim LG ... zugelassenen Rechtsanwälte auf ihn bezogen haben (BGH NJW 1982, 2002 [BGH 24.05.1982 - VIII ZR 181/81] ; OLG Karlsruhe AnwBl. 1979, 430; OLG Köln NJW 1981, 2265 [OLG Köln 11.02.1981 - 2 U 58/80] ; OLG Düsseldorf JMBl NRW 1983, 183).
  • OLG Karlsruhe, 10.12.1987 - 9 U 49/87

    Mahnbescheid; Fristsetzung; Verspätung; Klageerwiderung; Widerspruch

    Der Senat führt unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf in MDR 1983, 942 sowie in Abgrenzung zu den Entscheidungen des BGH in BGHZ 84, 136 und des OLG Köln in NJW 1981, 2265 [hier: IV (418) 202 e und 190 c] u. a. aus: Die Anspruchsbegründung, die gem. § 697 Abs. 3 (Satz 1) ZPO zusammen mit der Fristsetzung für die Klageerwiderung zugestellt werden soll, müsse in einer der Klageschrift entsprechenden Form vorliegen (§ 697 Abs. 1 Satz 1 ZPO ), also gem. §§ 253, 129, 78 ZPO von einem beim erkennenden LG Ä dem nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid und Abgabe des Rechtsstreits zuständigen Prozeßgericht Ä zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein.
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